§ 14 GuK-WV Praktische Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten