Anl. 8 GZÜV

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2010 bis 31.12.9999
Operative Überwachung von Fließgewässern – Festlegung des minimalen

Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.

Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 11 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Stand vor dem 23.12.2010

In Kraft vom 22.12.2006 bis 23.12.2010
Operative Überwachung von Fließgewässern – Festlegung des minimalen

Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.

Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 11 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

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