Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:
1.Ziffer einsJe nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
2.Ziffer 2An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, in der jeweils entsprechenden Matrix zu überwachen.
3.Ziffer 3An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind außerdem die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2) zu überwachen.
(2)Absatz 2,Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Absatz eins, ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.
(3)Absatz 3,Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4. der Anlage 2.
(4)Absatz 4,Ist auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen der Zustand des Wasserkörpers nach einer einjährigen Untersuchungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, ist die Untersuchungsdauer um ein Jahr zu verlängern.
(5)Absatz 5,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(6)Absatz 6,Die operative Überwachung im Hinblick auf unionsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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