Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:
1.Ziffer einsBelastungsgruppe: Eine Gruppe von Wasserkörpern eines bestimmten Fließgewässertyps, die eine bestimmte hydromorphologische Belastungskombination oder eine bestimmte diffuse stoffliche Belastung aufweisen.
2.Ziffer 2Epilimnion: Die oberste Schicht im sommerlich geschichteten See, die sich durch wärmere Temperatur von den tieferen Schichten abgrenzt.
3.Ziffer 3Erhebung: Messung und Aufzeichnung von hydromorphologischen Parametern im Freiland und Auswertung nach den vorgegebenen Methodenrichtlinien.
4.Ziffer 4Gewässertyp: Typen von Gewässern, die sich hinsichtlich der Bioregion, in welche das österreichische Bundesgebiet unterteilt ist, und hinsichtlich weiterer für die Ausprägung der Biozönosen relevanten abiotischen Kriterien unterscheiden.
5.Ziffer 5Gruppierung: Die Auswahl und Zusammenfassung einer repräsentativen Anzahl von Oberflächenwasserkörpern aus jeder Belastungsgruppe, die für die Gesamtauswirkungen der diffusen stofflichen oder hydromorphologischen Belastung auf alle Wasserkörper der Gruppe kennzeichnend sind. Das Ergebnis der beobachteten Wasserkörper ist auf die anderen Wasserkörper der Belastungsgruppe umzulegen.
7.Ziffer 7Hydromorphologische Belastungskombination: Eine Kombination aus mehreren hydromorphologischen Belastungen, die in einem Wasserkörper vorhanden sind.
8.Ziffer 8Hypolimnion: Die unterste und während der sommerlichen Schichtung kälteste Schicht im See.
9.Ziffer 9Indikative Aussagekraft eines biologischen Qualitätselements: Die Eignung eines Qualitätselements für die Bewertung des Einflusses einer bestimmten Belastung auf den ökologischen Zustand. Starke Indikatoren reagieren auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten.
10.Ziffer 10Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von § 4 Z 5, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5,, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.
11.Ziffer 11Metalimnion: Eine Sprungschicht im See, die das wärmere Epilimnion in der sommerlichern Schichtung vom kälteren Hypolimnion trennt.
12.Ziffer 12Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.
14.Ziffer 14Referenzmessstelle: Messstellen in Wasserkörpern, die dem sehr guten Zustand entsprechen.
15.Ziffer 15Repräsentativität von Messstellen: Die räumliche Festlegung von Messstellen in einem Wasserkörper, welche definierten Kriterien folgt, wodurch mit den erhobenen Daten der chemische und ökologische Zustand des gesamten Wasserkörpers bewertet werden kann. Dazu können auch mehrere repräsentative Messstellen in einem Wasserkörper notwendig sein.
16.Ziffer 16Synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend auf Grund anthropogener Tätigkeiten in Gewässer gelangen kann.Synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend auf Grund anthropogener Tätigkeiten in Gewässer gelangen kann.
17.Ziffer 17Matrix: Ein Bereich der aquatischen Umwelt, der für die Untersuchung herangezogen wird, nämlich Wasser, Sediment oder Biota.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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