§ 13 GZÜV Seen

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählenZur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
    1. 1.Ziffer einsan bedeutenden natürlichen Seen, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum kennzeichnend ist; das sind solche mit einer Fläche größer als 1 km²;
    2. 2.Ziffer 2an bedeutenden Seen, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen; das heißt an mindestens einem Repräsentanten für die im jeweiligen Planungsraum häufigsten Seentypen, an Seen, die gemäß der Ist-Bestandsanalyse einem besonderen Nutzungsdruck ausgesetzt sind sowie zur Erfassung typischer Nutzungsbereiche an Seen im jeweiligen Planungsraum;
    3. 3.Ziffer 3an Seen, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen. Die Beprobung erfolgt über der tiefsten Stelle im See.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 14 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in Paragraph 14, festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
    1. 1.Ziffer einsÜberblicksmessstellen Ü1 – Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    2. 2.Ziffer 2Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 3.Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
    3. 3.Ziffer 3Verdichtungsmessstellen VÜ3 – Messstellen zur zusätzlichen Informationsgewinnung gemäß Abs. 1 Z 1.Verdichtungsmessstellen VÜ3 – Messstellen zur zusätzlichen Informationsgewinnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. (4)Absatz 4,Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Abs. 1 alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Absatz eins, alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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