Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 9, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 GZÜV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GZÜV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 GZÜV