Gesamte Rechtsvorschrift GZÜV

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

GZÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 GZÜV Allgemeine Bestimmungen


Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß Paragraphen 59 c bis 59 f WRG 1959, indem

  1. 1.Ziffer einsKriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
  2. 2.Ziffer 2Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
  3. 3.Ziffer 3Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

§ 2 GZÜV Überwachungsprogramme


  1. (1)Absatz eins,Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (Paragraph 59 d, WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (Paragraphen 59, 59 a, WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59, WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 3 GZÜV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt

  1. 1.Ziffer einsfür alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowiefür alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959) sowie
  2. 2.Ziffer 2für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.

§ 4 GZÜV Allgemeine Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. 1.Ziffer einsBeobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.
  2. 2.Ziffer 2Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses umfasst für Oberflächengewässer Parameter kennzeichnend für alle physikalischen und chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie Schadstoffe inklusive jener der Liste prioritärer Stoffe, und für Grundwasser alle physikalischen und chemischen Parameter.
  3. 3.Ziffer 3Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer usw.) und pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
  4. 4.Ziffer 4Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
  5. 5.Ziffer 5Messstelle: Eine örtlich festgelegte Stelle, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern, Seen oder dem Grundwasser entnommen werden.
  6. 6.Ziffer 6See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer.
  7. 7.Ziffer 7Sondermessprogramm: Ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben zur Unterstützung der überblicksweisen oder operativen Überwachung, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
  8. 8.Ziffer 8Überwachungsfrequenz: Die Anzahl der Probennahmen in einem Jahr.
  9. 9.Ziffer 9Überwachungszeitraum: Die Anzahl der Jahre, während derer Probennahmen mit einer bestimmten Überwachungsfrequenz stattfinden.
  10. 10.Ziffer 10Wiederholungsbeobachtung: Ein nach Abschluss der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm mit reduziertem Parameterumfang oder herabgesetzter Überwachungsfrequenz.

§ 5 GZÜV Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer


Anforderungen

Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

§ 6 GZÜV Besondere Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:

  1. 1.Ziffer einsBelastungsgruppe: Eine Gruppe von Wasserkörpern eines bestimmten Fließgewässertyps, die eine bestimmte hydromorphologische Belastungskombination oder eine bestimmte diffuse stoffliche Belastung aufweisen.
  2. 2.Ziffer 2Epilimnion: Die oberste Schicht im sommerlich geschichteten See, die sich durch wärmere Temperatur von den tieferen Schichten abgrenzt.
  3. 3.Ziffer 3Erhebung: Messung und Aufzeichnung von hydromorphologischen Parametern im Freiland und Auswertung nach den vorgegebenen Methodenrichtlinien.
  4. 4.Ziffer 4Gewässertyp: Typen von Gewässern, die sich hinsichtlich der Bioregion, in welche das österreichische Bundesgebiet unterteilt ist, und hinsichtlich weiterer für die Ausprägung der Biozönosen relevanten abiotischen Kriterien unterscheiden.
  5. 5.Ziffer 5Gruppierung: Die Auswahl und Zusammenfassung einer repräsentativen Anzahl von Oberflächenwasserkörpern aus jeder Belastungsgruppe, die für die Gesamtauswirkungen der diffusen stofflichen oder hydromorphologischen Belastung auf alle Wasserkörper der Gruppe kennzeichnend sind. Das Ergebnis der beobachteten Wasserkörper ist auf die anderen Wasserkörper der Belastungsgruppe umzulegen.
  6. 6.Ziffer 6Hydromorphologische Belastung: Morphologische Veränderungen, Ausleitungen (Restwasser), Schwall (Schwellbetrieb), Kontinuumsunterbrechungen (durch Querbauwerke) und Stau.
  7. 7.Ziffer 7Hydromorphologische Belastungskombination: Eine Kombination aus mehreren hydromorphologischen Belastungen, die in einem Wasserkörper vorhanden sind.
  8. 8.Ziffer 8Hypolimnion: Die unterste und während der sommerlichen Schichtung kälteste Schicht im See.
  9. 9.Ziffer 9Indikative Aussagekraft eines biologischen Qualitätselements: Die Eignung eines Qualitätselements für die Bewertung des Einflusses einer bestimmten Belastung auf den ökologischen Zustand. Starke Indikatoren reagieren auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten.
  10. 10.Ziffer 10Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von § 4 Z 5, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5,, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.
  11. 11.Ziffer 11Metalimnion: Eine Sprungschicht im See, die das wärmere Epilimnion in der sommerlichern Schichtung vom kälteren Hypolimnion trennt.
  12. 12.Ziffer 12Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.
  13. 13.Ziffer 13Prioritäre Stoffe: Stoffe gemäß § 30a Abs. 3 Z 8 WRG 1959.Prioritäre Stoffe: Stoffe gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959.
  14. 14.Ziffer 14Referenzmessstelle: Messstellen in Wasserkörpern, die dem sehr guten Zustand entsprechen.
  15. 15.Ziffer 15Repräsentativität von Messstellen: Die räumliche Festlegung von Messstellen in einem Wasserkörper, welche definierten Kriterien folgt, wodurch mit den erhobenen Daten der chemische und ökologische Zustand des gesamten Wasserkörpers bewertet werden kann. Dazu können auch mehrere repräsentative Messstellen in einem Wasserkörper notwendig sein.
  16. 16.Ziffer 16Synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend auf Grund anthropogener Tätigkeiten in Gewässer gelangen kann.Synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend auf Grund anthropogener Tätigkeiten in Gewässer gelangen kann.
  17. 17.Ziffer 17Matrix: Ein Bereich der aquatischen Umwelt, der für die Untersuchung herangezogen wird, nämlich Wasser, Sediment oder Biota.

§ 7 GZÜV Fließgewässer


Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählenZur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
    1. 1.Ziffer einsan Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum bzw. auf die Flussgebietseinheit bedeutend ist;das sind jene, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 1 000 km² ist;
    2. 2.Ziffer 2an Stellen in bedeutenden grenzüberschreitenden Oberflächenwasserkörpern;
    3. 3.Ziffer 3an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, einschließlich solcher, die die für den jeweiligen Planungsraum typischen Nutzungsbereiche abbilden;
    4. 4.Ziffer 4an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen wurden;
    5. 5.Ziffer 5an Stellen in Fließgewässern, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in Paragraph 8, festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
    1. 1.Ziffer einsÜberblicksmessstellen Ü1 – Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4;Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4;
    2. 2.Ziffer 2Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 5;Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,;
    3. 3.Ziffer 3Überblicksmessstellen Ü3 – sonstige Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3.Überblicksmessstellen Ü3 – sonstige Messstellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3,
  4. (4)Absatz 4,Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist im Hinblick auf Abs. 1 zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 ist im Hinblick auf Absatz eins, zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

§ 8 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst
    1. 1.Ziffer einsfür alle Überblicksmessstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und
    2. 2.Ziffer 2für die Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat alle in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 genannten Parameter, die kennzeichnend für die physikalischen, chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstbeobachtung hat außerdem synthetische Schadstoffe einschließlich der Liste prioritärer Stoffe zu enthalten. Die zu überwachenden Schadstoffe sind für jede Überblicksmessstelle im Einzelnen wie folgt auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsAn den Überblicksmessstellen Ü1 sind alle in Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 genannten synthetischen Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie alle sonstigen für das jeweilige Flusseinzugsgebiet relevanten synthetischen Schadstoffe zu überwachen.
    2. 2.Ziffer 2An den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 werden jene prioritären Stoffe der Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 überwacht, die im Einzugsbereich der jeweiligen Messstelle eingeleitet werden. Die Schadstoffauswahl erfolgt hierbei auf Basis der Überwachungsergebnisse der Überblicksmessstellen Ü1. Kommt es für einen Schadstoff der Liste prioritärer Stoffe an einer Überblicksmessstelle Ü1 zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, ist dieser Schadstoff an allen weiteren im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Messstelle liegenden Überblicksmessstellen zu beobachten. Eine Überschreitung ist dann gegeben, wenn der Jahresmittelwert eines prioritären Stoffes über 20% des in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Qualitätsziels liegt. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.An den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 werden jene prioritären Stoffe der Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 überwacht, die im Einzugsbereich der jeweiligen Messstelle eingeleitet werden. Die Schadstoffauswahl erfolgt hierbei auf Basis der Überwachungsergebnisse der Überblicksmessstellen Ü1. Kommt es für einen Schadstoff der Liste prioritärer Stoffe an einer Überblicksmessstelle Ü1 zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, ist dieser Schadstoff an allen weiteren im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Messstelle liegenden Überblicksmessstellen zu beobachten. Eine Überschreitung ist dann gegeben, wenn der Jahresmittelwert eines prioritären Stoffes über 20% des in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Qualitätsziels liegt. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.
    3. 3.Ziffer 3Von den in Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 genannten sonstigen Schadstoffen werden an den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht.
  4. (4)Absatz 4,An den Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 ist eine Wiederholungsbeobachtung durchzuführen, welche die in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 angeführten Parameter umfasst. Einzelne Parameter der Parameterblöcke Metalle (Tabelle 2.1.2.) und Biologie und Hydromorphologie (Tabelle 2.1.3.) können entfallen, wenn sich aus der Erstbeobachtung ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.
  5. (5)Absatz 5,An den in Anlage 1 mit „**“ als Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen gekennzeichneten Überblicksmessstellen Ü1 sind zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen eine Erstbeobachtung und eine Wiederholungsbeobachtung der in Tabelle 2.1.5. der Anlage 2 angeführten prioritären Schadstoffe in Sedimenten und/oder Fischen durchzuführen. Einzelne Parameter können entfallen, wenn sich aus den vorhergehenden Beobachtungen ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.
  6. (6)Absatz 6,Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2. Für die Ermittlung von Frachten kann an Messstellen mit größerem Einzugsgebiet eine Erhöhung der Überwachungsfrequenz vorgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.
  8. (8)Absatz 8,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in Paragraph 59 e, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.
  9. (9)Absatz 9,An fünf für den jeweiligen zu beobachtenden Stoff repräsentativen Messstellen der überblicksweisen Überwachungen sind die im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S 84 genannten Stoffe der Beobachtungsliste für die Dauer von mindestens einem bis zu vier Jahren mindestens einmal pro Jahr zu untersuchen.

§ 9 GZÜV Methodik


  1. (1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch zwei der MVW vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Paragraph 5, Absatz 8, der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.
  5. (5)Absatz 5,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7, MVW zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
  8. (8)Absatz 8,Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

§ 10 GZÜV Operative Überwachung


Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
    1. 1.Ziffer einsbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oderbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß Paragraph 30 a und Paragraph 30 d, WRG 1959 nicht erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
    4. 4.Ziffer 4an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.
  2. (2)Absatz 2,Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.
  3. (3)Absatz 3,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung aus Punktquellen oder diffusen Quellen das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind Messstellen wie folgt zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsJeder Wasserkörper, der durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet ist, wird über eine Messstelle beobachtet.
    2. 2.Ziffer 2Es wird mindestens eine Messstelle am Ende des jeweiligen Wasserkörpers errichtet.
    3. 3.Ziffer 3In Wasserkörpern mit Seitenbacheinmündungen stromabwärts der letzten Belastungsquelle ist die Messstelle so zu legen, dass eine Bewertung des Ausmaßes und der Auswirkungen der Belastung möglich ist.
    4. 4.Ziffer 4Wasserkörper mit gleichartiger diffuser Belastung, die im gleichen Fließgewässertyp liegen, können derart gruppiert werden, dass nur jene Wasserkörper über mindestens eine Messstelle beobachtet werden, die eine Bewertung des Ausmaßes der Belastung sämtlicher betroffener Wasserkörper ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen, sind Messstellen wie folgt zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsDie Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.
    2. 2.Ziffer 2Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung in Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.
    3. 3.Ziffer 3Wenn mehrere Wasserkörper eines bestimmten Fließgewässertyps die gleiche hydromorphologische Belastungskombination aufweisen, kann gruppiert werden. Dabei wird aus jeder Belastungsgruppe anhand der in Anlage 7 festgelegten Kriterien eine Anzahl von repräsentativen Wasserkörpern ausgewählt. Das Ergebnis dieser repräsentativen Wasserkörper wird auf alle Wasserkörper der Gruppe umgelegt.
  5. (5)Absatz 5,Um den Zustand jener Wasserkörper zu bestimmen, bei denen auf Grund einer hydromorphologischen Belastung Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind, sind Messstellen wie folgt zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsDie Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.
    2. 2.Ziffer 2Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung aus Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.
  6. (6)Absatz 6,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
  7. (7)Absatz 7,Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
  8. (8)Absatz 8,Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.
  9. (9)Absatz 9,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  10. (10)Absatz 10,Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (Paragraph 59, WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 11 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsJe nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
    2. 2.Ziffer 2An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, in der jeweils entsprechenden Matrix zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind außerdem die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2) zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Absatz eins, ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4. der Anlage 2.
  4. (4)Absatz 4,Ist auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen der Zustand des Wasserkörpers nach einer einjährigen Untersuchungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, ist die Untersuchungsdauer um ein Jahr zu verlängern.
  5. (5)Absatz 5,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
  6. (6)Absatz 6,Die operative Überwachung im Hinblick auf unionsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

§ 12 GZÜV Methodik


Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 9, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13 GZÜV Seen


Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählenZur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
    1. 1.Ziffer einsan bedeutenden natürlichen Seen, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum kennzeichnend ist; das sind solche mit einer Fläche größer als 1 km²;
    2. 2.Ziffer 2an bedeutenden Seen, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen; das heißt an mindestens einem Repräsentanten für die im jeweiligen Planungsraum häufigsten Seentypen, an Seen, die gemäß der Ist-Bestandsanalyse einem besonderen Nutzungsdruck ausgesetzt sind sowie zur Erfassung typischer Nutzungsbereiche an Seen im jeweiligen Planungsraum;
    3. 3.Ziffer 3an Seen, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen. Die Beprobung erfolgt über der tiefsten Stelle im See.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 14 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in Paragraph 14, festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
    1. 1.Ziffer einsÜberblicksmessstellen Ü1 – Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    2. 2.Ziffer 2Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 3.Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
    3. 3.Ziffer 3Verdichtungsmessstellen VÜ3 – Messstellen zur zusätzlichen Informationsgewinnung gemäß Abs. 1 Z 1.Verdichtungsmessstellen VÜ3 – Messstellen zur zusätzlichen Informationsgewinnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. (4)Absatz 4,Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Abs. 1 alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Absatz eins, alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

§ 14 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Überblicksmessstellen Ü1 und Ü2 hat alle in den Tabellen 2.2.1. und 2.2.2. der Anlage 2 genannten physikalischen und chemischen Grundparameter und die Parameter kennzeichnend für die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstbeobachtung an den Überblicksmessstellen Ü1 hat außerdem jene Schadstoffe einschließlich der prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2 zu enthalten, die in den betreffenden See eingeleitet werden. Von den in dieser Tabelle verzeichneten sonstigen Schadstoffen werden nur jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Erstbeobachtung an den Verdichtungsmessstellen VÜ3 hat den in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter sowie den Parameter Phytoplankton aus dem in Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 angeführten Parameterblock Biologie und Hydromorphologie zu umfassen.
  5. (5)Absatz 5,Die Wiederholungsbeobachtung hat die in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameter und den Parameter Phytoplankton aus Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 zu umfassen.
  6. (6)Absatz 6,Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2.
  7. (7)Absatz 7,Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.
  8. (8)Absatz 8,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in Paragraph 59 e, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

§ 15 GZÜV Methodik


  1. (1)Absatz eins,Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10.
  2. (2)Absatz 2,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der MVW vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der MVW vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch zwei der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Paragraph 5, Absatz 8, der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
  7. (7)Absatz 7,Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

§ 16 GZÜV Operative Überwachung


Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
    1. 1.Ziffer einsbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oderbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß Paragraph 30 a und Paragraph 30 d, WRG 1959 nicht erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
    4. 4.Ziffer 4an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.
  2. (2)Absatz 2,Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.
  3. (3)Absatz 3,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsDie Messstelle ist an der tiefsten Stelle des Wasserkörpers zu errichten.
    2. 2.Ziffer 2Bei Wasserkörpern mit besonderer Größe oder Form (zB Seen mit mehreren Seebecken) ist eine entsprechend höhere Messstellenanzahl einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.
  5. (5)Absatz 5,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
  6. (6)Absatz 6,Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
  7. (7)Absatz 7,Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9,Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (Paragraph 59, WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 17 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 11 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsJe nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 11 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
    2. 2.Ziffer 2An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Z 1 und 2 ergeben, die relevanten Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.2.1. der Anlage 2) zu überwachen.An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Ziffer eins und 2 ergeben, die relevanten Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.2.1. der Anlage 2) zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 11 festgelegt sind, zu überwachen.Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Absatz eins, ausgewählten Parametern durchgeführten Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 11 festgelegt sind, zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt für die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter, für Schadstoffe einschließlich der Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie für die Parameter Fische und Makrophyten aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie ein Jahr. Für den Parameter Phytoplankton aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie sowie die Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter, sofern diese gemeinsam mit dem Phytoplankton erhoben werden, beträgt der Zeitraum der operativen Überwachung auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen natürlichen Variabilität des Qualitätselementes und von nicht vorhersehbaren Naturereignissen drei Jahre. Die Überwachungsfrequenzen ergeben sich aus den Tabellen 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. der Anlage 2.
  4. (4)Absatz 4,Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in den darauf folgenden Jahren abgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die durch die Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
  6. (6)Absatz 6,Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

§ 18 GZÜV Methodik


Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 15, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

§ 20 GZÜV Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser


Besondere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:

  1. 1.Ziffer einsGrundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß § 30c Abs. 3 Z 1 WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.Grundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß Paragraph 30 c, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2Gruppen von Grundwasserkörpern: Eine flächenhafte Zusammenfassung von nicht im Einzelnen abgegrenzten Grundwasserkörpern entsprechend den hydrogeologisch-geologischen Hauptzonen innerhalb der Planungsräume. Die Gruppen von Grundwasserkörpern sind in Anlage 13 ausgewiesen.
  3. 3.Ziffer 3Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von § 4 Z 5 in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5, in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.

§ 21 GZÜV Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.
  2. (2)Absatz 2,Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.
  3. (3)Absatz 3,Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

§ 22 GZÜV Überwachung des chemischen Zustands


Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:Zur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:
    1. 1.Ziffer einshydrologische, hydrogeologische und hydrochemische Charakterisierung des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
    2. 2.Ziffer 2Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer;
    3. 3.Ziffer 3Aufenthaltszeiten des Grundwassers bzw. das Grundwasseralter, Durchlässigkeiten der über dem Grundwasser liegenden Schichten, Reaktionszeiten des Grundwassers auf Belastungen;
    4. 4.Ziffer 4Eignung zur Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten;
    5. 5.Ziffer 5Information über die Landnutzung (wie beispielsweise Siedlungsgebiet, Industrie, Wald, landwirtschaftliche Nutzung);
    6. 6.Ziffer 6Ergebnisse der vorangegangenen Bestandsaufnahme, inklusive der Auswirkungen von signifikanten Belastungen auf Grund von menschlichen Tätigkeiten (Einwirkungen, Entnahmen etc.) auf den Zustand des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
    7. 7.Ziffer 7Eignung zur Feststellung langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffe;
    8. 8.Ziffer 8Überwachung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern insbesondere, als dies zum Zweck eines Schutzes aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung ist;
    9. 9.Ziffer 9effiziente Nutzung von Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern bzw. des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
    10. 10.Ziffer 10Informationen aus vorangegangenen Überwachungen betreffend den Standort einer Messstelle und der abgeleiteten Messergebnisse.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.
  6. (6)Absatz 6,Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 23 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.
  4. (4)Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (Paragraph 21,) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Absatz eins, zu beginnen.

§ 24 GZÜV Methodik


  1. (1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt römisch eins der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.
  2. (2)Absatz 2,Die Analyse der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt II der MVW vorzunehmen.Die Analyse der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt römisch zwei der MVW vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 6 Abs. 6 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Paragraph 6, Absatz 6, der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter § 24 Abs. 1 bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter Paragraph 24, Absatz eins bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.

§ 25 GZÜV Operative Überwachung


Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,
    1. 1.Ziffer einsbei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß §§ 30c oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oderbei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß Paragraphen 30 c, oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes gesetzt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist,
    für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus statt der überblicksweisen Überwachung eine operative Überwachung des chemischen Zustands durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsKriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß § 22;Kriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß Paragraph 22,;
    2. 2.Ziffer 2Bilaterale Verpflichtungen betreffend Bestimmung des Gewässerzustands;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung;
    4. 4.Ziffer 4Verwendbarkeit der für die überblicksweise Überwachung eingerichteten Messstellen;
    5. 5.Ziffer 5Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.
  3. (3)Absatz 3,Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.

§ 26 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß Paragraph 25, die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (Paragraph 21,) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

§ 27 GZÜV Methodik


Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 24, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

§ 28 GZÜV Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser


Kriterien für die Einrichtung
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,Im Rahmen von Sondermessprogrammen (Paragraph 2, Absatz 2,) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
    1. 1.Ziffer einswenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oderwenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder
    3. 3.Ziffer 3zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach § 25 vorzugehen ist.zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach Paragraph 25, vorzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den Paragraphen 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der Paragraphen 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt II der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt römisch zwei der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

§ 29 GZÜV Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser


Kriterien für die Messstellenauswahl

Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen. Zur Erreichung der in Paragraph 59 c, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen.

§ 30 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen.Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß Paragraph 18, WKEV herangezogen.
  3. (3)Absatz 3,Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.

§ 31 GZÜV Daten- und Schlussbestimmungen


Datenverarbeitung und Datenübermittlung
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.
  3. (3)Absatz 3,Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

§ 32 GZÜV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 4, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 5 bis 8, Paragraph 9, Absatz 6 bis 8, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 34, Ziffer 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 17,, Paragraph 8, Absatz 5 und 9, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 34, Ziffer 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 9 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 2 bis 4, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.

§ 33 GZÜV Außer-Kraft-Treten


Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2000,, außer Kraft.

§ 34 GZÜV Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;
  2. 2.Ziffer 2Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977, S 29;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375, S 1;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22. Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S 1;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr. L 222, S 1,
  7. 7.Ziffer 7die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39;die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 53 vom 22.02.2007 Seite 30, und Amtsblatt Nummer L 139 vom 31.05.2007 Seite 39;
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments uns des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84;Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments uns des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, Amtsblatt , L 348 vom 24.12.2008 S. 84;
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36.Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 201 vom 01.08.2009 S. 36.
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.

Anlage

Anl. 1 GZÜV Messnetz für die überblicksweise Überwachung


1) Anzahl

Bundesland

Gesamtanzahl

Davon

Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß Paragraph 143 b, Absatz eins, Ziffer 3, WRG 1959

Burgenland

5

4

Kärnten

7

2

Niederösterreich

19

10

Oberösterreich

11

4

Salzburg

8

2

Steiermark

10

2

Tirol

8

3

Vorarlberg

7

2

Wien

1

1

Summe

76

30

2) Messstellen

Messstelle ID

Bezeichnung

Fluss

Lambert

x-Koor-dinaten

Lambert

y-Koor-dinaten

Über-blicks-mess-stelle Ü1

Über-blicks-mess-stelle Ü2

Über-blicks-mess-stelle Ü3

FW10000027

Wulkamündung

Wulka

648583

445706

 

 

x

FW10000077

Nickelsdorf/ Staatsgrenze *

Leitha

681405

456313

x

 

 

FW10000087

Neumarkt*

Raab

614959

340554

x

 

 

FW10000177

Burg*

Pinka

635304

372503

 

 

x

FW10000227

St. Gotthard *

Lafnitz

623459

344404

 

 

x

FW21500097

Unterwasser KW Lavamünd*, **

Drau

523257

305794

x

 

 

FW21500306

Rosegger Schleife (Duel)

Drau

453848

299625

x

 

 

FW21531167

Thörl-Maglern*

Gailitz

424195

293073

 

 

x

FW21550377

Truttendorf

Gurk

484993

301213

x

 

 

FW21551267

Zell/Gurnitz

Glan

481870

301289

 

 

x

FW21553436

Innere Wimitz 

Wimitz-bach

474378

326630

 

x

 

FW21560297

Krottendorf

Lavant

523343

308342

 

 

x

FW30800027

Pyburg

Enns

489151

481570

x

 

 

FW30900037

Amstetten

Ybbs

519731

468189

x

 

 

FW30900167

Vordere Tormäuer 

Erlauf

539766

447610

 

x

 

FW30900217

Oberloiben*

Donau

562181

501145

x

 

 

FW30900227

uh.Traismauer

Traisen

581183

499276

 

 

x

FW31000067

Grunddorf

Kamp

575713

504097

 

 

x

FW31000137

Mannswörth

Schwechat

637773

476509

 

 

x

FW31000177

Fischamend

Fischa

643825

474141

 

 

x

FW31000187

Wildungsmauer*

Donau

658265

474351

 

 

x

FW31000247

Absdorf uh. ARA

Schmida

596910

503718

 

 

x

FW31000377

Hainburg*, **

Donau

671997

480241

x

 

 

FW31000397

Nova Ves*

Lainsitz

517521

546878

 

 

x

FW31100027

Altprerau*

Thaya

629818

549727

x

 

 

FW31100037

Bernhardsthal*

Thaya

661594

541236

x

 

 

FW31100057

Hohenau*

March

665475

528657

x

 

 

FW31100077

Marchegg*

March

665822

492899

x

 

 

FW31100127

oh. Neusiedl/Zaya

Zaya

654744

528426

 

 

x

FW31100167

Wulzeshofen/ oh. Pulkaumündung*

Thaya

621256

541560

 

 

x

FW31100187

Pernhofen oh. Jungbunzlauer*

Pulkau

616054

539588

 

 

x

FW40502017

Braunau*

Inn

377856

484710

x

 

 

FW40502037

Ingling*

Inn

407809

516998

x

 

 

FW40505037

Antiesenhofen

Antiesen

405499

494372

 

 

x

FW40607017

Jochenstein * **

Donau

427305

513577

x

 

 

FW40619016

Pfaffing

Aschach

448788

495549

 

 

x

FW40709117

Ebelsberg

Traun

473679

483669

x

 

 

FW40710047

Fischerau

Ager

438339

465379

 

 

x

FW40713047

Ansfelden

Krems

469380

478272

 

 

x

FW40823016

Oh. Anzenbach 

Reich-raming

484022

439455

 

x

 

FW40907057

Enghagen*

Donau

487515

482954

x

 

 

FW40916017

St. Georgen

große Gusen

482913

485788

 

 

x

FW51110127

Gries

Salzach

366531

376570

 

 

x

FW52120107

Gasteiner Ache – Hofgastein

Gasteinerache

382956

362654

 

 

x

FW53110037

Mündung

Lammer

387704

409398

 

 

x

FW53110047

Golling

Salzach

387374

409238

 

 

x

FW54110017

Salzburg/Hell-brunner Brücke

Salzach

380721

430161

x

 

 

FW54110087

Oberndorf*

Salzach

369760

449017

x

 

 

FW54110117

Salzburg*

Saalach

375288

439328

 

 

x

FW55010057

Kendlbruck

Mur

441507

352368

 

 

x

FW60800376

Gesäuseeingang

Enns

486078

409827

x

 

 

FW61300327

Fürstenfeld

Feistritz

610848

352711

 

 

x

FW61300337

Altenmarkt/ Fürstenfeld

Lafnitz

609144

356677

 

 

x

FW61400127

Kalsdorf

Mur

564024

343158

x

 

 

FW61400137

Spielfeld*, **

Mur

576431

314617

x

 

 

FW61400147

Bad Radkersburg*

Mur

602993

312799

 

 

x

FW61400217

Bruck/Mur

Mürz

546453

392122

x

 

 

FW61400267

Wildon

Kainach

565444

334153

 

 

x

FW61400287

Wagna

Sulm

569033

319655

 

 

x

FW61400597

Leobnerbrücke

Mur

545515 

391516 

x

 

 

FW71500967

Nikolsdorf

Drau

366409

320078

 

 

x

FW72100967

Weißhaus*

Lech

200932

409819

 

 

x

FW72200807

Scharnitz

Isar

245506

388796

 

x

 

FW73160967

Landeck

Sanna

190035

364182

 

 

x

FW73200617

Mils

Inn

264115

377179

x

 

 

FW73200987

Erl*,**

Inn

312252

423051

x

 

 

FW73290907

Straß

Ziller

287214

390056

 

 

x

FW73390967

Kössen*

Großache

329575

421493

x

 

 

FW80207027

Bregenz

Bregenzer Ache

128068

404937

x

 

 

FW80213067

Fussach

Neuer Rhein

124122

404193

x

 

 

FW80214057

Gaissau*

Alter Rhein

118410

402809

 

 

x

FW80218017

Hörbranz*

Leiblach

129430

410425

 

 

x

FW80224047

Lauterach

Dornbir-nerach

124903

402395

 

 

x

FW80404027

Feldkirch

Ill

115816

381134

 

 

x

FW80411046

Bad Laterns 

Frutz

131837

379307

 

x

 

FW92001017

Nussdorf*

Donau

625399

489070

x

 

 

  1. **

Anl. 2 GZÜV


(Anm.: Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 465/2010, sind als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2010,, sind als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. II Nr. 363/2016 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:Die Novellierungsanweisungen Ziffer 8 bis 10 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.2.:

Anl. 3 GZÜV (weggefallen)


Anl. 3 GZÜV seit 23.05.2019 weggefallen.

Anl. 4 GZÜV Teil A: Fließgewässer


Teil B: Seen

Teil C: Arbeitssicherheit

2. Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung

_________________________________

1Der Leitfaden für die Erhebung der biologischen und hydromorphologischen Qualitätselemente erscheint in mehreren Heften, wobei jedes Heft einem biologischen Qualitätselement bzw. der hydromorphologischen Bewertungsmethode gewidmet ist. Die Teile des Leitfadens sind im Wasserinformationssystem Austria (http//wisa.lebensministerium.at) veröffentlicht.

Anl. 5 GZÜV


Plausibilitätsprüfung von Bewertungsergebnissen biologischer Qualitätselemente

Erläuterung:
  1. 1.Ziffer einsDie Auswahl der Messstelle (Entnahmepunkt innerhalb des vorgegebenen Bereiches), der Vorgang der Datenerbebung im Freiland und die Berechnung der für die Bewertung relevanten Indices erfolgen nach den Festlegungen in der Anlage 7.
  2. 2.Ziffer 2Wird das Endergebnis als plausibel eingestuft, gilt das Bewertungsergebnis.
  3. 3.Ziffer 3Wird das Endergebnis als nicht plausibel eingestuft, sind folgende mögliche Ursachen zu prüfen:
a) Stimmt die für die Berechnungen verwendete, in der Methodenrichtlinie festgelegte Referenz mit der tatsächlich an der Probenahmestelle zu erwartenden Referenz überein?Grund für die Abweichung von der für den jeweiligen Gewässertyp theoretisch zu erwartenden Referenz kann eine standorttypische Ausprägung sein, dh. dass durch besondere Bedingungen wie zB Verebnung, Schluchtstrecken, Gletschereinfluss oder Mooreinfluss abweichende Verhältnisse herrschen.Falls keine standorttypischen Ausprägungen vorliegen, entspricht das Gewässer einem anderen Typ als ursprünglich angenommen. Unter Verwendung angepasster Referenzwerte müssen die Berechnungen neu durchgeführt werden.b) Sind natürliche Ursachen für Extrembedingungen verantwortlich?Natürliche Ursachen wie außergewöhnliche Hitze oder starke Regenereignisse können zu extremen Bedingungen wie Austrocknung, Temperaturerhöhung, Salzanreicherung, Sauerstoffarmut oder Hochwasser führen. Diese Extrembedingungen können zu falschen Bewertungen führen, da sie in den Bewertungssystemen nicht berücksichtigt werden können.Falls solche Extrembedingungen vorgelegen haben, muss die Probennahme wiederholt werden.c) Liegt ein Fehler bei Probenahme oder Analytik vor?Es ist zu überprüfen, ob die Anforderungen der Methodenrichtlinien hinsichtlich Methodik, Entnahmezeit und -ort und Bearbeitung der Proben eingehalten wurden und ob Fehler bei der taxonomischen Bestimmung von Organismen gemacht wurden. Bei Vorliegen derartiger Fehler muss die Beprobung wiederholt werden. Eventuell kann eine neuerliche Auswahl der Probenahmestelle erforderlich sein.

d) Wenn keiner der angeführten Punkte zutrifft, die Bewertung aber trotzdem nicht plausibel erscheint, sollte die Beprobung jedenfalls wiederholt werden.

Anl. 6 GZÜV


Belastung

Anzahl Messstellen

Postion der Messstellen

Morphologie

1-2

in den längsten zusammenhängenden Abschnitten mit dominanten Eingriffen

Restwasser

1

direkt stromabwärts der Ausleitung außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung

Schwall

1

direkt stromabwärts der Einleitung außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung

Kontinuums-

Unterbrechung

1 – 2

1. oberhalb der Kontinuumsunterbrechung

 

 

2. im Fall mehrerer Kontinuumsunterbrechungen: zusätzlich stromab der letzten

Stau

1

Stauwurzel

Anl. 7 GZÜV Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:


1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:

Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.

2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:

Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.

3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:

Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.

4. Praktische Kriterien:

Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.

Anl. 10 GZÜV Seen – Tiefenstufen


Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:

  1. 1.Ziffer einsWährend der Stagnationsphasen:
    1. i.Litera iEpilimnion: 3 Tiefenstufen
    2. ii.Sub-Litera, i, iMetalimnion: bis 20 Meter: 2 Tiefenstufen
    3. iii.iiiHypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 20 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund
  2. 2.Ziffer 2Während der Zirkulationsphasen:
    1. iv.Sub-Litera, i, vEpilimnion: 1 Tiefenstufe
    2. v.Litera vMetalimnion: bis 20 Meter: 1 Tiefenstufe
    3. vi.Sub-Litera, v, iHypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 30 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund
Im Neusiedler See wird eine Tiefenstufe, in der Alten Donau werden zwei Tiefenstufen (Oberfläche, über Grund) beprobt. Die Ermittlung einer mittleren Konzentration erfolgt bei den geschichteten Seen als volumengewichtetes arithmetisches Mittel der Proben aus den einzelnen Tiefenstufen.

Anl. 11 GZÜV Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie


Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.

Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 17 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.

Biologische
Qualitätselemente:
Biologische , Qualitätselemente:

Belastungen:

Physikalische und chemische Grundparameter*

Schadstoffe

Phytobenthos

Phytoplankton

Makrophyten

Makrozoobenthos

Fische

Stoffliche Belastungen

 

 

 

 

 

 

 

Sichttiefe

x

 

 

x

 

 

 

Temperatur

x

 

 

 

 

 

x

Sauerstoffhaushalt

x

 

 

 

 

(x)

x

Organische Belastung

x

 

 

x

(x)

 

 

Nährstoffe

x

 

 

x

(x)

 

 

Salzgehalt

x

 

 

(x)

 

 

x

Versauerung

x

 

 

x

 

(x)

 

Schadstoffe

 

Relevanter Schadstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hydromorphologische Belastungen

 

 

 

 

 

 

 

Wasserhaushalt

 

 

 

 

x

 

(x)

Morphologie

 

 

 

 

x

 

(x)

*Nur die jeweils relevanten Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter werden untersucht.

Anl. 12 GZÜV Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland


Bundesland

Anzahl Messstellen

Burgenland

3

Kärnten

10

Niederösterreich

10

Oberösterreich

15

Salzburg

11

Steiermark

9

Tirol

20

Vorarlberg

6

Wien

3

Summe

87

Das Isotopenmessnetz beinhaltet Niederschlagsmessstellen sowie Oberflächengewässermessstellen (Fließgewässer und Seen).

Anl. 13 GZÜV Grundwasserkörper


1. Oberflächennahe Grundwasserkörper

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100127

Günstal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100133

Safental [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100042

Traun [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100043

Unteres Ennstal (Stmk) [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100174

Ilz und Rittscheintal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100066

Metnitztal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100041

Palten [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100135

Stooberbachtal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100136

Stremtal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100004

Lechtal [DBJ]

Xrömisch zehn

 

GK100021

Parndorfer Platte [LRR]

Xrömisch zehn

 

GK100058

Altes Gurktal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100018

Heideboden [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100039

Mittleres Ennstal (Trautenfels bis Gesäuse) [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100132

Rabnitztal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100023

Südl. Machland [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100001

Großache [DBJ]

Xrömisch zehn

 

GK100037

Liesing [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100040

Oberes Ennstal (Landesgrenze bis Trautenfels) [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100022

Pielachtal [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100068

Tiebel [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100126

Feistritztal [LRR]

Xrömisch zehn

 

GK100103

Kainach [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100063

Klagenfurter Becken [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100065

Lavanttal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100100

Murdurchbruchstal (Bruck/Mur – Graz/Andritz) [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100101

Oberes Murtal [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100069

Unteres Gurktal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100150

Walgau [RHE]

Xrömisch zehn

 

GK100104

Lassnitz, Stainzbach [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100067

Rosental [DRA]

Xrömisch zehn

 

GK100017

Erlauftal / Pöchlarner Feld [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100038

Linzer Becken [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100003

Kobernaußerwald, Hausruck [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100062

Jauntal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100064

Krappfeld [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100060

Gailtal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100005

Pinzgauer Saalachtal [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100131

Raabtal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100027

Unteres Ennstal (NÖ, OÖ) [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100130

Pinkatal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100106

Sulm und Saggau [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100129

Lafnitztal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100019

Machland [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100156

Mürz [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100025

Traisental [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100044

Vöckla – Ager – Traun – Alm [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100045

Welser Heide [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100028

Ybbstal / Ybbser Scheibe [DUJ]

Xrömisch zehn

 

 

 

 

 

GK100134

Seewinkel [LRR]

Xrömisch zehn

 

GK100061

Glantal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100099

Mittl. Murtal Knittelfeld bis Bruck/Mur [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100098

Leibnitzer Feld [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100102

Unteres Murtal [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100036

Eferdinger Becken [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100149

Rheintal [RHE]

Xrömisch zehn

 

GK100096

Aichfeld-Murboden (Judenburg – Knittelfeld) [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100097

Grazer Feld (Graz/Andritz – Wildon) [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100059

Drautal [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100006

Unteres Salzachtal [DBJ]

Xrömisch zehn

 

GK100026

Tullnerfeld [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100002

Inntal [DBJ]

Xrömisch zehn

 

GK100020

Marchfeld [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100024

Südl. Wiener Becken [DUJ]

Xrömisch zehn

 

2. Oberflächennahe Gruppen von Grundwasserkörpern

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100047

Grauwackenzone Mitte [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100110

Grazer Bergland westlich der Mur [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100078

Weststeirisches Hügelland [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100083

Grauwackenzone [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100139

Günser Gebirge Umland [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100008

Helvetikum [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100146

Hügelland Rabnitz [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100192

Leithagebirge [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100089

Nördliche Kalkalpen [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100120

Seetaler Alpen Nord [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100093

Semmering [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100016

Südliche Flyschzone [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100184

Turrach, Kreischberg, Frauenalpe, Stolzalpe [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100107

Fischbacher Alpen [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100108

Grauwackenzone Mitte [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100071

Grebenzen [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100187

Hügelland Raab West [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100117

Nördliche Kalkalpen [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100155

Südliche Flyschzone [RHE]

 

Xrömisch zehn

GK100011

Böhmische Masse [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100109

Grazer Bergland östlich der Mur [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100113

Kristallin der Koralpe, Stubalpe und Gleinalpe [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100153

Molasse und nördliche Flyschzone [RHE]

 

Xrömisch zehn

GK100054

Salzburger Alpenvorland [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100148

Wechselgebiet [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100123

Weststeirisches Hügelland [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100191

Bucklige Welt [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100151

Helvetikum [RHE]

 

Xrömisch zehn

GK100181

Hügelland Raab Ost [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100194

Karawanken [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100116

Niedere Tauern einschl. Seckauer Tauern [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100138

Grazer Bergland östlich der Mur [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100183

Hügelland zwischen Mur und Raab [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100114

Kristallin nördlich des Mürztales einschl. Grauwackenzone [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100152

Kristallin [RHE]

 

Xrömisch zehn

GK100052

Niedere Tauern einschl. Grauwackenzone [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100012

Oberinnviertler Seenplatte [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100075

Sattnitz [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100178

Südl. Wiener Becken- Ostrand [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100137

Fischbacher Alpen [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100128

Ikvatal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100154

Nördliche Kalkalpen [RHE]

 

Xrömisch zehn

GK100015

Schlierhügelland [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100056

Schlierhügelland [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100081

Wulkatal [LRR]

 

Xrömisch zehn

GK100094

Böhmische Masse [MAR]

 

Xrömisch zehn

GK100055

Salzburger Hohe Tauern [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100176

Südl. Wiener Becken- Ostrand [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100079

Böhmische Masse [ELB]

 

Xrömisch zehn

GK100185

Salzburger Hohe Tauern [MUR]

 

Xrömisch zehn

GK100035

Weinviertel [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100188

Flyschzone [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100077

Südliche Kalkalpen [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100013

Salzach – Inn – Mattig [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100014

Salzburger Alpenvorland [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100032

NÖ Alpenvorland [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100095

Weinviertel [MAR]

 

Xrömisch zehn

GK100186

Zentralzone [DRA]

 

Xrömisch zehn

GK100057

Traun – Enns – Platte [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100189

Nördliche Kalkalpen [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100190

Böhmische Masse [DUJ]

 

Xrömisch zehn

GK100010

Zentralzone [DBJ]

 

Xrömisch zehn

GK100009

Nördliche Kalkalpen [DBJ]

 

Xrömisch zehn

3. Einzel-Tiefengrundwasserkörper

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100158

TGWK Thermalgrundwasser [DUJ]

Xrömisch zehn

Xrömisch zehn

4. Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100162

TGWK Donau Ost – Heideboden [DUJ]

 

 

GK100159

TGWK Enns [DUJ]

Xrömisch zehn

 

GK100169

TGWK Oststeirisches Becken [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100171

TGWK Weststeirisches Becken [MUR]

Xrömisch zehn

 

GK100157

TGWK Tertiärsande [DBJ]

Xrömisch zehn

 

GK100193

TGWK Rabnitzeinzugsgebiet [LRR]

Xrömisch zehn

 

GK100168

TGWK Steirisches u. Pannonisches Becken [LRR]

Xrömisch zehn

 

GK100160

TGWK Tertiärsande [DUJ]

Xrömisch zehn

 

Anl. 14 GZÜV Grundwassermessstellen je Bundesland


Bundesland

Messstellenanzahl

Burgenland

120

Kärnten

229

Niederösterreich

460

Oberösterreich

290

Salzburg

167

Steiermark

393

Tirol

237

Vorarlberg

75

Wien

45

Summe Österreich

2016

Anl. 15 GZÜV


Parameter

Abstich

Förderstrom bei Probenahme

Gesamtfördervolumen

Quellschüttung

organoleptische Feststellungen von:

Färbung

Trübung

Geruch

Messung von:

Wassertemperatur

pH-Wert

elektr. Leitf. (bei 20°C)

Sauerstoffgehalt

1.2. Chemisch-analytische Parameter

Parameter

Gesamthärte

Karbonathärte

Hydrogencarbonat

Calcium

Magnesium

Natrium

Kalium

Nitrat

Nitrit

Ammonium

Chlorid

Sulfat

Orthophosphat

Bor

DOC (ber. als C)

Eisen, gelöst

Mangan, gelöst

2. Parameterblock 2

Parameter

Aluminium

Arsen

Blei

Cadmium

Chrom

Kupfer

Nickel

Quecksilber

Zink

2.2. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe

Parameter

Trichlorethen

Tetrachlorethen

1,1,1-Trichlorethan

Chloroform(Trichlormethan)

Tetrachlormethan

1,1-Dichlorethen

Tribrommethan

Bromdichlormethan

Dibromchlormethan

Dichlormethan

1,2-Dichlorethan

cis-1,2-Dichlorethen

trans-1,2-Dichlorethen

2.3. Pestizide

Parameter

Atrazin

Desethylatrazin

Desisopropylatrazin

Cyanazin

Prometryn

Propazin

Simazin

Sebutylazin

Terbutylazin

Desethylterbutylazin

Metolachlor

Alachlor

Pendimethalin

Terbutryn

2,6-Dichlorbenzamid

Parameter

Summe Aldrin und Dieldrin (als Dieldrin)

Chlordan (Summe der Isomere)

Heptachlor und Heptachlorepoxid (als Heptachlor)

Hexachlorbenzol

Lindan

DDE (und Isomere)

DDT (und Isomere)

Parameter

Buturon

Chlorbromuron

Chlortoluron

Diuron

Hexazinon

Isoproturon

Linuron

Metobromuron

Metoxuron

Monolinuron

Monuron

Neburon

Bromoxynil und Bromoxynilester (als Bromoxynil)

Ioxynil

Parameter

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Salze und Ester (als 2,4-D)

Dichlorprop (2,4-DP), Salze und Ester (als 2,4-DP)

4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure (MCPA), Salze und Ester (als MCPA)

4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)buttersäure (MCPB), Salze und Ester (als MCPB)

Mecoprop (MCPP), Salze und Ester (als MCPP)

2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (2,4,5-T), Salze und Ester (als 2,4,5-T)

Dicamba

Parameter

Bentazon

Dinoseb-acetat

Metazachlor

Methoxychlor

Orbencarb

Pyridat und 6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin (als Pyridat (CL9673))

Parameter

Bromacil

Dichlobenil

Metalaxyl

Pirimicarb

Triadimefon

Triadimenol

Parameter

Amidosulfuron

Metsulfuron-methyl

Nicosulfuron

Primisulfuron-methyl

Rimsulfuron

Thifensulfuron-methyl

Triasulfuron

Triflusulfuron

Parameter

Aclonifen

Clomazon

Deltametrin

Dimethenamid

Fluazifop-p-butyl

Fluroxypyr-1-methylheptylester

Metamitron

Quizalofop-methyl

Prosulfocarb

Parameter

Carbetamid

Fenoxyprop

Flufenacet

Fluroxypyr

Isoxaflutol

Metosulam

Quizalofop

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