§ 59d WRG 1959 Überwachungsprogramme

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.

(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59d WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59d WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

253 Entscheidungen zu § 59d WRG 1959


Entscheidungen zu § 59d WRG 1959

253

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59d WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59d WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59c WRG 1959
§ 59e WRG 1959