Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 24, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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