§ 18 GZÜV Methodik

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Die für die überblicksweise Überwachung in Paragraph 15, festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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