§ 15 GZÜV Methodik

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10.
  2. (2)Absatz 2,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der MVW vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der MVW vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch zwei der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Paragraph 5, Absatz 8, der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
  7. (7)Absatz 7,Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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