§ 25 GZÜV Operative Überwachung

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,
    1. 1.Ziffer einsbei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß §§ 30c oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oderbei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß Paragraphen 30 c, oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes gesetzt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist,
    für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus statt der überblicksweisen Überwachung eine operative Überwachung des chemischen Zustands durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsKriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß § 22;Kriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß Paragraph 22,;
    2. 2.Ziffer 2Bilaterale Verpflichtungen betreffend Bestimmung des Gewässerzustands;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung;
    4. 4.Ziffer 4Verwendbarkeit der für die überblicksweise Überwachung eingerichteten Messstellen;
    5. 5.Ziffer 5Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.
  3. (3)Absatz 3,Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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