§ 14 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Überblicksmessstellen Ü1 und Ü2 hat alle in den Tabellen 2.2.1. und 2.2.2. der Anlage 2 genannten physikalischen und chemischen Grundparameter und die Parameter kennzeichnend für die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstbeobachtung an den Überblicksmessstellen Ü1 hat außerdem jene Schadstoffe einschließlich der prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2 zu enthalten, die in den betreffenden See eingeleitet werden. Von den in dieser Tabelle verzeichneten sonstigen Schadstoffen werden nur jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Erstbeobachtung an den Verdichtungsmessstellen VÜ3 hat den in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter sowie den Parameter Phytoplankton aus dem in Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 angeführten Parameterblock Biologie und Hydromorphologie zu umfassen.
  5. (5)Absatz 5,Die Wiederholungsbeobachtung hat die in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameter und den Parameter Phytoplankton aus Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 zu umfassen.
  6. (6)Absatz 6,Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2.
  7. (7)Absatz 7,Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.
  8. (8)Absatz 8,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in Paragraph 59 e, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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