Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1.Ziffer einsBeobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.
2.Ziffer 2Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses umfasst für Oberflächengewässer Parameter kennzeichnend für alle physikalischen und chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie Schadstoffe inklusive jener der Liste prioritärer Stoffe, und für Grundwasser alle physikalischen und chemischen Parameter.
3.Ziffer 3Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer usw.) und pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
4.Ziffer 4Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
5.Ziffer 5Messstelle: Eine örtlich festgelegte Stelle, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern, Seen oder dem Grundwasser entnommen werden.
6.Ziffer 6See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer.
7.Ziffer 7Sondermessprogramm: Ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben zur Unterstützung der überblicksweisen oder operativen Überwachung, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
8.Ziffer 8Überwachungsfrequenz: Die Anzahl der Probennahmen in einem Jahr.
9.Ziffer 9Überwachungszeitraum: Die Anzahl der Jahre, während derer Probennahmen mit einer bestimmten Überwachungsfrequenz stattfinden.
10.Ziffer 10Wiederholungsbeobachtung: Ein nach Abschluss der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm mit reduziertem Parameterumfang oder herabgesetzter Überwachungsfrequenz.
In Kraft seit 24.12.2010 bis 31.12.9999
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