§ 3 GZÜV Geltungsbereich

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Diese Verordnung gilt

  1. 1.Ziffer einsfür alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowiefür alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959) sowie
  2. 2.Ziffer 2für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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