Anl. 7 GZÜV Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:

Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.

2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:

Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.

3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:

Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.

4. Praktische Kriterien:

Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.

In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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