Anl. 10 GZÜV Seen – Tiefenstufen

GZÜV - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:

  1. 1.Ziffer einsWährend der Stagnationsphasen:
    1. i.Litera iEpilimnion: 3 Tiefenstufen
    2. ii.Sub-Litera, i, iMetalimnion: bis 20 Meter: 2 Tiefenstufen
    3. iii.iiiHypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 20 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund
  2. 2.Ziffer 2Während der Zirkulationsphasen:
    1. iv.Sub-Litera, i, vEpilimnion: 1 Tiefenstufe
    2. v.Litera vMetalimnion: bis 20 Meter: 1 Tiefenstufe
    3. vi.Sub-Litera, v, iHypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 30 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund
Im Neusiedler See wird eine Tiefenstufe, in der Alten Donau werden zwei Tiefenstufen (Oberfläche, über Grund) beprobt. Die Ermittlung einer mittleren Konzentration erfolgt bei den geschichteten Seen als volumengewichtetes arithmetisches Mittel der Proben aus den einzelnen Tiefenstufen.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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