§ 4 Bundes-LärmV Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.12.9999
Bewertungsmethoden für Lärmindizes
  1. (1)Absatz eins,Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 200218.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 20152021/9961226, ABl. Nr. L 168269 vom 01.07.201528.07.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.3565, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. 07. 200218.07.2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 20152021/9961226, Amtsblatt Nummer L 168269 vom 01.07.201528.07.2021 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.3565, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsSchallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen);
    2. 2.Ziffer 2Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 20192022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäßAnhang II der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35);Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 20192022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäßAnhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35);
    3. 3.Ziffer 3Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 der Richtlinie (EU) 2015/996, ausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Februar 2019;
    4. 3.Ziffer 3Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;
    5. 4.Ziffer 4Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 20152002/99649/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:
      1. a)Litera adas Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,
      2. b)Litera bdie Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),
      3. c)Litera cder Ort (Koordinaten x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,
      4. d)Litera ddie Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),
      5. e)Litera edie Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,
      6. f)Litera fdie Betriebsbedingungen der Schallquelle,
      7. g)Litera gRichtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW,dir,xyz (x, y, z) auszudrücken, der zur Schallleistung hinzuzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0,
      8. h)Litera hGeeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen:
        1. ha)Sub-Litera, h, aÖNORM ISO 8297 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für die Abschätzung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 1. Februar 2006,
        2. hb)Sub-Litera, h, bÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011 und
        3. hc)Sub-Litera, h, cÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011.
      9. h)Litera hgeeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (§ 2 Z 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;
    6. 5.Ziffer 5Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019Oktober 2021.
  3. (3)Absatz 3,Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:In Absatz 2, erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsRVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
    2. 2.Ziffer 2RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
    3. 3.Ziffer 3ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier, kostenfreier Download unter www.oal.at,
    4. 4.Ziffer 4ÖNORM EN ISO sowie ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien,
    5. 5.Ziffer 5Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 der Richtlinie (EU) 2015/996, ausgegeben am 115. Februar 2019Oktober 2021: Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien. Kostenfreier, kostenfreier Download unter www.bmvit.gv.atwww.bmk.gv.at.

Stand vor dem 02.10.2023

In Kraft vom 27.06.2019 bis 02.10.2023
Bewertungsmethoden für Lärmindizes
  1. (1)Absatz eins,Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 200218.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 20152021/9961226, ABl. Nr. L 168269 vom 01.07.201528.07.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.3565, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. 07. 200218.07.2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 20152021/9961226, Amtsblatt Nummer L 168269 vom 01.07.201528.07.2021 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.3565, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsSchallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen);
    2. 2.Ziffer 2Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 20192022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäßAnhang II der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35);Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 20192022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäßAnhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35);
    3. 3.Ziffer 3Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 der Richtlinie (EU) 2015/996, ausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Februar 2019;
    4. 3.Ziffer 3Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;
    5. 4.Ziffer 4Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 20152002/99649/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:
      1. a)Litera adas Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,
      2. b)Litera bdie Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),
      3. c)Litera cder Ort (Koordinaten x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,
      4. d)Litera ddie Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),
      5. e)Litera edie Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,
      6. f)Litera fdie Betriebsbedingungen der Schallquelle,
      7. g)Litera gRichtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW,dir,xyz (x, y, z) auszudrücken, der zur Schallleistung hinzuzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0,
      8. h)Litera hGeeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen:
        1. ha)Sub-Litera, h, aÖNORM ISO 8297 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für die Abschätzung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 1. Februar 2006,
        2. hb)Sub-Litera, h, bÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011 und
        3. hc)Sub-Litera, h, cÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011.
      9. h)Litera hgeeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (§ 2 Z 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;
    6. 5.Ziffer 5Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019Oktober 2021.
  3. (3)Absatz 3,Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:In Absatz 2, erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsRVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
    2. 2.Ziffer 2RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
    3. 3.Ziffer 3ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier, kostenfreier Download unter www.oal.at,
    4. 4.Ziffer 4ÖNORM EN ISO sowie ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien,
    5. 5.Ziffer 5Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 der Richtlinie (EU) 2015/996, ausgegeben am 115. Februar 2019Oktober 2021: Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien. Kostenfreier, kostenfreier Download unter www.bmvit.gv.atwww.bmk.gv.at.

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