§ 3 Bundes-LärmV Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

Bundes-LärmV - Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, mit folgender GleichungDer Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, mit folgender Gleichung

definiert, wobei gilt

  1. 1.Ziffer einsLday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
  2. 2.Ziffer 2Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
  3. 3.Ziffer 3Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
  1. (2)Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
    1. 1.Ziffer einsTag: 06:00 – 19:00 Uhr,
    2. 2.Ziffer 2Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
    3. 3.Ziffer 3Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
  2. (3)Absatz 3,Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.
In Kraft seit 03.10.2023 bis 31.12.9999
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