Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
1.Ziffer einsfür durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
2.Ziffer 2für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
3.Ziffer 3für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
4.Ziffer 4für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.
In Kraft seit 27.06.2019 bis 31.12.9999
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