§ 8 Bundes-LärmV Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

Bundes-LärmV - Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
    2. 2.Ziffer 2für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
    3. 3.Ziffer 3für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
    4. 4.Ziffer 4für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.
In Kraft seit 27.06.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bundes-LärmV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bundes-LärmV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bundes-LärmV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bundes-LärmV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bundes-LärmV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bundes-LärmV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Bundes-LärmV
§ 8a Bundes-LärmV