§ 10 Bundes-LärmV Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne

Bundes-LärmV - Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

(Teil-)Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken, der Eisenbahnstrecken und der Straßenbahnstrecken, der Flughäfen und Großflughäfen, der Gelände für industrielle Tätigkeiten und der ruhigen Gebiete,
  2. 2.Ziffer 2die für die Ausarbeitung des (Teil-)Aktionsplans zuständige Behörde,
  3. 3.Ziffer 3die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte,
  4. 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten,
  5. 5.Ziffer 5die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,
  6. 6.Ziffer 6die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
  7. 7.Ziffer 7die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
  8. 8.Ziffer 8die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
  9. 9.Ziffer 9die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,
  10. 10.Ziffer 10die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,
  11. 11.Ziffer 11die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,
  12. 12.Ziffer 12verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,
  13. 13.Ziffer 13die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des (Teil-) Aktionsplans,
  14. 14.Ziffer 14eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission undeine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und
  15. 15.Ziffer 15soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.
In Kraft seit 27.06.2019 bis 31.12.9999
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