Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt:
–Strichaufzählungischämische Herzkrankheit (ischaemic heart disease, IHD) entsprechend den zutreffenden ICD-Codes der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme;
Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden mit einem der folgenden Werte berechnet:
–Strichaufzählungdem relativen Risiko (RR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als
–Strichaufzählungdem absoluten Risiko (AR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 4 Bundes-LärmV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 4 Bundes-LärmV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 4 Bundes-LärmV