§ 1 Bundes-LärmV Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
- 1.Ziffer einsdie Lärmindizes,
- 2.Ziffer 2die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
- 3.Ziffer 3die Schwellenwerte,
- 4.Ziffer 4die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
- 5.Ziffer 5die Festlegung der Ballungsräume und
- 6.Ziffer 6die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.
§ 2 Bundes-LärmV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
- 1.Ziffer eins„Berechnungsgebiet“ jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird,
- 2.Ziffer 2„Modellgebiet“ jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind,
- 3.Ziffer 3„(Teil-)Konfliktzonenplan“ die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden,
- 4.Ziffer 4„ruhige Fassade“ eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,
- 5.Ziffer 5„besondere Schalldämmung“ eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes,
- 6.Ziffer 6„Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,„Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
- 7.Ziffer 7„Einwohner und Einwohnerinnen“ Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und„Einwohner und Einwohnerinnen“ Personen, die in einem Gebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und
- 8.Ziffer 8„Schwellenwertlinie“ die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten.
§ 3 Bundes-LärmV Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes
- (1)Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, mit folgender GleichungDer Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, mit folgender Gleichung

definiert, wobei gilt
- 1.Ziffer einsLday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
- 2.Ziffer 2Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
- 3.Ziffer 3Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
- (2)Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
- 1.Ziffer einsTag: 06:00 – 19:00 Uhr,
- 2.Ziffer 2Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
- 3.Ziffer 3Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
- (3)Absatz 3,Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.
§ 4 Bundes-LärmV Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten
Bewertungsmethoden für Lärmindizes
- (1)Absatz eins,Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.
- (2)Absatz 2,Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, Amtsblatt Nummer L 269 vom 28.07.2021 Seite 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsSchallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen);
- 2.Ziffer 2Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 2022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG;Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 2022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG;
- 3.Ziffer 3Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG, ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;
- 4.Ziffer 4Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:
- a)Litera adas Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,
- b)Litera bdie Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),
- c)Litera cder Ort (Koordinaten x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,
- d)Litera ddie Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),
- e)Litera edie Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,
- f)Litera fdie Betriebsbedingungen der Schallquelle,
- g)Litera gRichtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW,dir,xyz (x, y, z) auszudrücken, der zur Schallleistung hinzuzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0,
- h)Litera hgeeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (§ 2 Z 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;
- 5.Ziffer 5Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.
- (3)Absatz 3,Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
- (4)Absatz 4,Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
- (5)Absatz 5,In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:In Absatz 2, erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:
- 1.Ziffer einsRVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
- 2.Ziffer 2RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Absatz 2, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
- 3.Ziffer 3ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, kostenfreier Download unter www.oal.at,
- 4.Ziffer 4ÖNORM EN ISO sowie ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien,
- 5.Ziffer 5Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm, ausgegeben am 15. Oktober 2021: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, kostenfreier Download unter www.bmk.gv.at.
§ 5 Bundes-LärmV Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten
- (1)Absatz eins,Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
- (2)Absatz 2,Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:Sofern das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
- 1.Ziffer einsEs ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr kann der Ermittlungsraster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Flugverkehr ist ein Raster von 50 m x 50 m anzuwenden. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34).
- 2.Ziffer 2Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.
- 3.Ziffer 3Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.
- 4.Ziffer 4Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5-dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5-dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen. Die Darstellung des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist zumindest außerhalb des Betriebsgeländes erforderlich.
- 5.Ziffer 5Verkehrsbedingte Schallquellen außerhalb des Berechnungsgebietes eines Ballungsraumes sind insoweit in das Modellgebiet einzubeziehen, als sie bei ungehinderter Schallausbreitung über Boden einen Immissionsbeitrag am Rand des Berechnungsgebietes von mehr als 35 dB erzeugen. Für eine in den Ballungsraum führende Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke ist diese Bedingung erfüllt, wenn die außerhalb der Ballungsraumgrenze zu berücksichtigende Länge dieser Strecke nach den in Anlage 2 festgelegten Kriterien bestimmt wird.
- (3)Absatz 3,Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
- (4)Absatz 4,Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.
- (5)Absatz 5,Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist in Ballungsräumen anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.
§ 6 Bundes-LärmV Angabe der betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen
- (1)Absatz eins,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB ≤ Lden < 60 dB
60 dB ≤ Lden < 65 dB
65 dB ≤ Lden < 70 dB
70 dB ≤ Lden < 75 dB
75 dB ≤ Lden
- (2)Absatz 2,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB ≤ Lnight < 55 dB
55 dB ≤ Lnight < 60 dB
60 dB ≤ Lnight < 65 dB
65 dB ≤ Lnight < 70 dB
70 dB ≤ Lnight
Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen für den Bereich 45 dB ≤ Lnight < 50 dB angegeben werden.
- (2a)Absatz 2 a,Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen. Für die Schallemissionen durch Flugverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen durch Verschneidung der Wohnobjekte mit den entsprechenden Lärmzonen zu erfolgen.Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Absatz eins und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, zu erfolgen. Für die Schallemissionen durch Flugverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen durch Verschneidung der Wohnobjekte mit den entsprechenden Lärmzonen zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55Ziffer 55 dB ≤ Lden < 65 dB
65Ziffer 65 dB ≤ Lden < 75 dB
75Ziffer 75 dB ≤ Lden
Zusätzlich ist je Gemeinde die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen sowie für Umgebungslärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Absatz eins, bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen sowie für Umgebungslärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen. - (5)Absatz 5,Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
- 1.Ziffer einsmit besonderer Schalldämmung sowie
- 2.Ziffer 2mit einer ruhigen Fassade
wohnen.
§ 7 Bundes-LärmV Datenquellen
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
§ 8 Bundes-LärmV Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne
- (1)Absatz eins,Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
- 1.Ziffer einsfür durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
- 2.Ziffer 2für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
- 3.Ziffer 3für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
- 4.Ziffer 4für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.
§ 8a Bundes-LärmV Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden. Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.
§ 9 Bundes-LärmV (Teil-)Aktionspläne
Maßnahmen in (Teil-)Aktionsplänen
- (1)Absatz eins,Die (Teil-)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß der strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
- (2)Absatz 2,Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist.
- (3)Absatz 3,Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil-) Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Nach entsprechenden Konsultation mit den jeweils betroffenen Ländern können auch in den Zuständigkeitsbereich der Länder bzw. Gemeinden fallende Maßnahmen aufgenommen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere
- 1.Ziffer einsMaßnahmen in der Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen in der Raumordnung,
- 4.Ziffer 4auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
- 5.Ziffer 5Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
- 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung,
- 7.Ziffer 7rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize in Betracht.
- (4)Absatz 4,Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
§ 10 Bundes-LärmV Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne
(Teil-)Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken, der Eisenbahnstrecken und der Straßenbahnstrecken, der Flughäfen und Großflughäfen, der Gelände für industrielle Tätigkeiten und der ruhigen Gebiete,
- 2.Ziffer 2die für die Ausarbeitung des (Teil-)Aktionsplans zuständige Behörde,
- 3.Ziffer 3die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte,
- 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten,
- 5.Ziffer 5die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,
- 6.Ziffer 6die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
- 7.Ziffer 7die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
- 8.Ziffer 8die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
- 9.Ziffer 9die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,
- 10.Ziffer 10die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,
- 11.Ziffer 11die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,
- 12.Ziffer 12verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,
- 13.Ziffer 13die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des (Teil-) Aktionsplans,
- 14.Ziffer 14eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission undeine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und
- 15.Ziffer 15soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.
§ 13 Bundes-LärmV Schlussbestimmung
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Anhänge römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, Amtsblatt , L 269 vom 28.07.2021 S. 65, umgesetzt.
§ 14 Bundes-LärmV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,§ 8a samt Überschrift, § 13 sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 13, sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 5, § 13 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5, Paragraph 13, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Anl. 4 Bundes-LärmV
Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt:
- –Strichaufzählungischämische Herzkrankheit (ischaemic heart disease, IHD) entsprechend den zutreffenden ICD-Codes der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme;
- –Strichaufzählungstarke Belästigung (high annoyance, HA);
- –Strichaufzählungstarke Schlafstörung (high sleep disturbance, HSD).
Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden mit einem der folgenden Werte berechnet:
- –Strichaufzählungdem relativen Risiko (RR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als

- –Strichaufzählungdem absoluten Risiko (AR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als
