§ 1 Bundes-LärmV Allgemeine Bestimmungen

Bundes-LärmV - Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie Lärmindizes,
  2. 2.Ziffer 2die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
  3. 3.Ziffer 3die Schwellenwerte,
  4. 4.Ziffer 4die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
  5. 5.Ziffer 5die Festlegung der Ballungsräume und
  6. 6.Ziffer 6die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.
In Kraft seit 06.04.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bundes-LärmV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bundes-LärmV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bundes-LärmV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bundes-LärmV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bundes-LärmV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bundes-LärmV