Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1.Ziffer einsdie Lärmindizes,
2.Ziffer 2die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3.Ziffer 3die Schwellenwerte,
4.Ziffer 4die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
5.Ziffer 5die Festlegung der Ballungsräume und
6.Ziffer 6die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.
In Kraft seit 06.04.2006 bis 31.12.9999
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