§ 8 Bundes-LärmV Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Teil-)KonfliktzonenpläneSchwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-) -)Umgebungslärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus,stellen die jeweiligen Schwellenwerte in denen die Schwellenwerte überschritten werdenden Umgebungslärmkarten dar. FürWerden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
    2. 2.Ziffer 2für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
    3. 3.Ziffer 3für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
    4. 4.Ziffer 4für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.

Stand vor dem 26.06.2019

In Kraft vom 06.04.2006 bis 26.06.2019
  1. (1)Absatz eins,(Teil-)KonfliktzonenpläneSchwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-) -)Umgebungslärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus,stellen die jeweiligen Schwellenwerte in denen die Schwellenwerte überschritten werdenden Umgebungslärmkarten dar. FürWerden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
    2. 2.Ziffer 2für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
    3. 3.Ziffer 3für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
    4. 4.Ziffer 4für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.

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