§ 16 GZÜV Operative Überwachung

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999
Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
    1. 1.Ziffer einsbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oderbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß Paragraph 30 a und Paragraph 30 d, WRG 1959 nicht erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
    4. 4.Ziffer 4an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.
  2. (2)Absatz 2,Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.
  3. (3)Absatz 3,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsDie Messstelle ist an der tiefsten Stelle des Wasserkörpers zu errichten.
    2. 2.Ziffer 2Bei Wasserkörpern mit besonderer Größe oder Form (zB Seen mit mehreren Seebecken) ist eine entsprechend höhere Messstellenanzahl einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.
  5. (5)Absatz 5,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
  6. (6)Absatz 6,Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
  7. (7)Absatz 7,Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9,Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (Paragraph 59, WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999
Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,Zur Erreichung der in Paragraph 59 f, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
    1. 1.Ziffer einsbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oderbei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß Paragraph 30 a und Paragraph 30 d, WRG 1959 nicht erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
    4. 4.Ziffer 4an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.
  2. (2)Absatz 2,Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.
  3. (3)Absatz 3,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsDie Messstelle ist an der tiefsten Stelle des Wasserkörpers zu errichten.
    2. 2.Ziffer 2Bei Wasserkörpern mit besonderer Größe oder Form (zB Seen mit mehreren Seebecken) ist eine entsprechend höhere Messstellenanzahl einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.
  5. (5)Absatz 5,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
  6. (6)Absatz 6,Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
  7. (7)Absatz 7,Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9,Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (Paragraph 59, WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

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