§ 15 AÖF-G

Auslandsösterreicher-Fonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, undhinsichtlich des Paragraph 5, sowie Paragraph 7, Absatz 3, die Bundesregierung, und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, undhinsichtlich des Paragraph 5, sowie Paragraph 7, Absatz 3, die Bundesregierung, und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

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