Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, undhinsichtlich des Paragraph 5, sowie Paragraph 7, Absatz 3, die Bundesregierung, und
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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