§ 1 AÖF-G Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
- (2)Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 2 AÖF-G Aufgaben des AÖF
- (1)Absatz eins,Aufgabe des AÖF ist es, österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
- (2)Absatz 2,In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 hinaus Mittel zur Verfügung stehen.In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Absatz eins, hinaus Mittel zur Verfügung stehen.
- (3)Absatz 3,Die Leistungen des AÖF erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
- (4)Absatz 4,Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.
§ 3 AÖF-G Mittel des AÖF
- (1)Absatz eins,Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
- 1.Ziffer einsdurch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
- 2.Ziffer 2durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
- 3.Ziffer 3durch Zuwendungen Dritter.
- (2)Absatz 2,Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
§ 6 AÖF-G Organe
- (1)Absatz eins,Organe des AÖF sind:
- -Strichaufzählungdas Kuratorium,
- -Strichaufzählungder Geschäftsführer.
- (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.
§ 7 AÖF-G Kuratorium
- (1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.
- (2)Absatz 2,Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Grund eines Vorschlags des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Namen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorschlag hat auch Vertreter der Bundesländer zu enthalten.
- (3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Funktion zurücklegt oder Umstände eintreten, die es für die weitere Ausübung seiner Funktion ungeeignet erscheinen lassen.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihnen aus Fondsmitteln - unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.
§ 8 AÖF-G Aufgaben des Kuratoriums
- (1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsVertretung des AÖF nach außen;
- 2.Ziffer 2Erlassung einer Geschäftsordnung;
- 3.Ziffer 3Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers;
- 4.Ziffer 4Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;
- 5.Ziffer 5Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2;Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2;
- 6.Ziffer 6Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Abs. 5;Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 5,;
- 7.Ziffer 7Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Abs. 6.Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Absatz 6,
- (2)Absatz 2,Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Richtlinien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3,Bei Genehmigung von Zuwendungen hat der AÖF die Bedürftigkeit des Einreichers unter Berücksichtigung aller diesem zur Verfügung stehenden Vermögenschaften und Einkunftsquellen zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.
- (5)Absatz 5,Das Kuratorium hat jährlich einen Finanzplan zu erstellen, der sich an den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren hat und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 15. Dezember des vorangehenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.
- (6)Absatz 6,Das Kuratorium hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht samt Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser hat eine Information über die Finanzgebarung (Reinvermögen, Bestands- und Erfolgsrechnung) zu enthalten.
§ 9 AÖF-G Sitzungen und Beschlussfassung
- (1)Absatz eins,Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil. Der Geschäftsführer und/oder der stellvertretende Geschäftführer kann zu den Sitzungen beigezogen werden. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten hat der Vorsitzende zu einer Sitzung innerhalb eines Monats einzuladen.
- (2)Absatz 2,Zu einer Beschlussfassung des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Eine Beschlussfassung kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
- (3)Absatz 3,Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und über Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bedürfen sowohl einer vorherigen schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder als auch einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und über Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bedürfen sowohl einer vorherigen schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder als auch einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.
§ 10 AÖF-G Geschäftsführer
- (1)Absatz eins,Das Kuratorium hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer - und für den Fall dessen zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden Geschäftsführer - zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind abzuberufen, wenn sie ihre Funktion zurücklegen oder Umstände eintreten, die sie für die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden.
- (2)Absatz 2,Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben über hinreichende Verwaltungs- und Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen.
- (3)Absatz 3,Das Kuratorium stellt dem Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung. Insoweit der Geschäftsführer nicht ohnehin ehrenamtlich tätig ist, ist er entsprechend seiner für die Funktion erforderlichen Kenntnisse und den für die Tätigkeit notwendigen Zeitaufwand zu entlohnen. Zur Ausübung seiner Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihm aus Fondsmitteln - unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.
- (4)Absatz 4,Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des AÖF nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Entscheidungen über Zuwendungen im Sinn des § 8 Abs. 4 sowie die Dokumentation und Archivierung. Er hat eine rasche Erledigung der an den AÖF gerichteten Anträge sicher zu stellen.Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des AÖF nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Entscheidungen über Zuwendungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Dokumentation und Archivierung. Er hat eine rasche Erledigung der an den AÖF gerichteten Anträge sicher zu stellen.
- (5)Absatz 5,Der Geschäftsführer haftet in Ausübung seiner Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 11 AÖF-G Aufsicht und Gebarungskontrolle
- (1)Absatz eins,Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.
- (4)Absatz 4,Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.
§ 12 AÖF-G Auflösung
- (1)Absatz eins,Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.
- (2)Absatz 2,Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.
- (3)Absatz 3,Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
- (4)Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
§ 13 AÖF-G Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 14 AÖF-G
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl. Nr. 381/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1981, außer Kraft.Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1981,, außer Kraft.
- (3)Absatz 3,Der AÖF im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der mit § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1967 errichtete Fonds.Der AÖF im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der mit Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, errichtete Fonds.
- (4)Absatz 4,Die von der Bundesregierung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion bis zu deren vorgesehenem Ende aus.
- (5)Absatz 5,§ 5 Abs. 4 sowie die Überschrift zu § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4, sowie die Überschrift zu Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 15 AÖF-G
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, undhinsichtlich des Paragraph 5, sowie Paragraph 7, Absatz 3, die Bundesregierung, und
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.