§ 8 AÖF-G Aufgaben des Kuratoriums

AÖF-G - Auslandsösterreicher-Fonds

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsVertretung des AÖF nach außen;
    2. 2.Ziffer 2Erlassung einer Geschäftsordnung;
    3. 3.Ziffer 3Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers;
    4. 4.Ziffer 4Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;
    5. 5.Ziffer 5Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2;Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    6. 6.Ziffer 6Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Abs. 5;Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 5,;
    7. 7.Ziffer 7Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Abs. 6.Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2,Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Richtlinien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Genehmigung von Zuwendungen hat der AÖF die Bedürftigkeit des Einreichers unter Berücksichtigung aller diesem zur Verfügung stehenden Vermögenschaften und Einkunftsquellen zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5,Das Kuratorium hat jährlich einen Finanzplan zu erstellen, der sich an den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren hat und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 15. Dezember des vorangehenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.
  6. (6)Absatz 6,Das Kuratorium hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht samt Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser hat eine Information über die Finanzgebarung (Reinvermögen, Bestands- und Erfolgsrechnung) zu enthalten.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 AÖF-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 AÖF-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 AÖF-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 AÖF-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 AÖF-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AÖF-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 AÖF-G
§ 9 AÖF-G