Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
(2)Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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