Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Organe des AÖF sind:
-Strichaufzählungdas Kuratorium,
-Strichaufzählungder Geschäftsführer.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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