§ 14 AÖF-G

AÖF-G - Auslandsösterreicher-Fonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl. Nr. 381/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1981, außer Kraft.Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1981,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Der AÖF im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der mit § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1967 errichtete Fonds.Der AÖF im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der mit Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, errichtete Fonds.
  4. (4)Absatz 4,Die von der Bundesregierung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion bis zu deren vorgesehenem Ende aus.
  5. (5)Absatz 5,§ 5 Abs. 4 sowie die Überschrift zu § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4, sowie die Überschrift zu Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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