§ 3 AÖF-G Mittel des AÖF

AÖF-G - Auslandsösterreicher-Fonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
    1. 1.Ziffer einsdurch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
    3. 3.Ziffer 3durch Zuwendungen Dritter.
  2. (2)Absatz 2,Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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