§ 26 GZÜV Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt derinder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß Paragraph 25, die im dritten Abschnitt derinder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (Paragraph 21,) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 24.12.2010 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt derinder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß Paragraph 25, die im dritten Abschnitt derinder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (Paragraph 21,) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

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