§ 1 AÖF-G Allgemeine Bestimmungen

Auslandsösterreicher-Fonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
  2. (2)Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
  2. (2)Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

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