§ 22 GZÜV Überwachung des chemischen Zustands

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2010 bis 31.12.9999
Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:Zur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:
    1. 1.Ziffer einshydrologische, hydrogeologische und hydrochemische Charakterisierung des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
    2. 2.Ziffer 2Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer;
    3. 3.Ziffer 3Aufenthaltszeiten des Grundwassers bzw. das Grundwasseralter, Durchlässigkeiten der über dem Grundwasser liegenden Schichten, Reaktionszeiten des Grundwassers auf Belastungen;
    4. 4.Ziffer 4Eignung zur Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten;
    5. 5.Ziffer 5Information über die Landnutzung (wie beispielsweise Siedlungsgebiet, Industrie, Wald, landwirtschaftliche Nutzung);
    6. 6.Ziffer 6Ergebnisse der vorangegangenen Bestandsaufnahme, inklusive der Auswirkungen von signifikanten Belastungen auf Grund von menschlichen Tätigkeiten (Einwirkungen, Entnahmen etc.) auf den Zustand des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
    7. 7.Ziffer 7Eignung zur Feststellung langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffe;
    8. 8.Ziffer 8Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung;Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung;
    9. 98.Ziffer 98Überwachung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern insbesondere, als dies zum Zweck eines Schutzes aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung ist;
    10. 109.Ziffer 109effiziente Nutzung von Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern bzw. des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
    11. 1110.Ziffer 1110Informationen aus vorangegangenen Überwachungen betreffend den Standort einer Messstelle und der abgeleiteten Messergebnisse.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.
  6. (6)Absatz 6,Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Stand vor dem 23.12.2010

In Kraft vom 22.12.2006 bis 23.12.2010
Messstellenerrichtung
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:Zur Erreichung der in Paragraph 59 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:
    1. 1.Ziffer einshydrologische, hydrogeologische und hydrochemische Charakterisierung des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
    2. 2.Ziffer 2Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer;
    3. 3.Ziffer 3Aufenthaltszeiten des Grundwassers bzw. das Grundwasseralter, Durchlässigkeiten der über dem Grundwasser liegenden Schichten, Reaktionszeiten des Grundwassers auf Belastungen;
    4. 4.Ziffer 4Eignung zur Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten;
    5. 5.Ziffer 5Information über die Landnutzung (wie beispielsweise Siedlungsgebiet, Industrie, Wald, landwirtschaftliche Nutzung);
    6. 6.Ziffer 6Ergebnisse der vorangegangenen Bestandsaufnahme, inklusive der Auswirkungen von signifikanten Belastungen auf Grund von menschlichen Tätigkeiten (Einwirkungen, Entnahmen etc.) auf den Zustand des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
    7. 7.Ziffer 7Eignung zur Feststellung langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffe;
    8. 8.Ziffer 8Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung;Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung;
    9. 98.Ziffer 98Überwachung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern insbesondere, als dies zum Zweck eines Schutzes aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung ist;
    10. 109.Ziffer 109effiziente Nutzung von Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern bzw. des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
    11. 1110.Ziffer 1110Informationen aus vorangegangenen Überwachungen betreffend den Standort einer Messstelle und der abgeleiteten Messergebnisse.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.
  6. (6)Absatz 6,Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

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