§ 9 SCEG

SCE-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsder Verlegungsplan (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung);der Verlegungsplan (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung);
    2. 2.Ziffer 2die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
    3. 3.Ziffer 3der Bericht des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung);der Bericht des Vorstands (Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung);
    4. 4.Ziffer 4der Prüfungsbericht des Revisors (§ 6 Abs. 2);der Prüfungsbericht des Revisors (Paragraph 6, Absatz 2,);
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (§ 7 Abs. 1);der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (Paragraph 7, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6der Jahresabschluss und der Lagebericht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
    7. 7.Ziffer 7der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 8) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß § 8 nicht gemeldet haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 8,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß Paragraph 8, nicht gemeldet haben.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (§ 8) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung auszustellen.Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (Paragraph 8,) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung ausgestellt wurde.Bei der Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung ausgestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE (Art. 7 Abs. 11 der Verordnung) eingetragen werden.Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE (Artikel 7, Absatz 11, der Verordnung) eingetragen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsder Verlegungsplan (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung);der Verlegungsplan (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung);
    2. 2.Ziffer 2die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
    3. 3.Ziffer 3der Bericht des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung);der Bericht des Vorstands (Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung);
    4. 4.Ziffer 4der Prüfungsbericht des Revisors (§ 6 Abs. 2);der Prüfungsbericht des Revisors (Paragraph 6, Absatz 2,);
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (§ 7 Abs. 1);der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (Paragraph 7, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6der Jahresabschluss und der Lagebericht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
    7. 7.Ziffer 7der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 8) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß § 8 nicht gemeldet haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 8,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß Paragraph 8, nicht gemeldet haben.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (§ 8) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung auszustellen.Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (Paragraph 8,) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung ausgestellt wurde.Bei der Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung ausgestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE (Art. 7 Abs. 11 der Verordnung) eingetragen werden.Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE (Artikel 7, Absatz 11, der Verordnung) eingetragen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten