§ 3 GZÜV Geltungsbereich

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt

  1. 1.Ziffer einsfür alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowiefür alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959) sowie
  2. 2.Ziffer 2für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt

  1. 1.Ziffer einsfür alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowiefür alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959) sowie
  2. 2.Ziffer 2für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.

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