§ 11 BPAÜG Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach Paragraph 9, Absatz 2, der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach Paragraph 10, Absatz eins, werden von der Versicherungsanstalt übernommen.
  2. (2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach Paragraph 9, Absatz 2, der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach Paragraph 10, Absatz eins, werden von der Versicherungsanstalt übernommen.
  2. (2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

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