§ 12 GuK-WV Dauer und Ausbildungszeiten

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
  3. (3)Absatz 3,Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
  3. (3)Absatz 3,Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

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