§ 16 BPAÜG Vollziehung

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 4 die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 4 die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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