Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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