§ 5 GuK-WV Lehrtätigkeit

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,
  2. 2.Ziffer 2Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4.Ziffer 4Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie
  5. 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,
  2. 2.Ziffer 2Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4.Ziffer 4Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie
  5. 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung.

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