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Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen. Der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen.
Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen. Der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen.