§ 13 GuK-WV Theoretische Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
    1. 1.Ziffer einsFachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
    1. 1.Ziffer einsFachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.

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