§ 17 SCEG Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft

SCE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Umwandlungsplan

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. 1.Ziffer einsdie bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
  2. 2.Ziffer 2die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
  3. 3.Ziffer 3die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
  4. 4.Ziffer 4den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
  5. 5.Ziffer 5etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Umwandlungsplan

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. 1.Ziffer einsdie bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
  2. 2.Ziffer 2die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
  3. 3.Ziffer 3die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
  4. 4.Ziffer 4den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
  5. 5.Ziffer 5etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

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