§ 9 GZÜV Methodik

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3 vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage 3 vorzunehmen.
  2. (1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittesder Anlage B Abschnitt II der Anlage 3MVW vorzunehmen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittesder Anlage B Abschnitt römisch zwei der Anlage 3MVW vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt III § 5 Abs. 8 der Anlage 3MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt römisch dreiParagraph 5, Absatz 8, der Anlage 3MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.
  6. (5)Absatz 5,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
  7. (6)Absatz 6,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen.
  8. (6)Absatz 6,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7, MVW zu erfolgen.
  9. (7)Absatz 7,Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
  10. (8)Absatz 8,Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 24.12.2010 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3 vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage 3 vorzunehmen.
  2. (1)Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittesder Anlage B Abschnitt II der Anlage 3MVW vorzunehmen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittesder Anlage B Abschnitt römisch zwei der Anlage 3MVW vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt III § 5 Abs. 8 der Anlage 3MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt römisch dreiParagraph 5, Absatz 8, der Anlage 3MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.
  6. (5)Absatz 5,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
  7. (6)Absatz 6,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen.
  8. (6)Absatz 6,Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7, MVW zu erfolgen.
  9. (7)Absatz 7,Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
  10. (8)Absatz 8,Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

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