Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen. Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.
Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen. Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.