§ 1 Bundes-LärmV Allgemeine Bestimmungen

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.2006 bis 31.12.9999
Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie Lärmindizes,
  2. 2.Ziffer 2die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
  3. 3.Ziffer 3die Schwellenwerte,
  4. 4.Ziffer 4die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
  5. 5.Ziffer 5die Festlegung der Ballungsräume und
  6. 6.Ziffer 6die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.2006 bis 31.12.9999
Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie Lärmindizes,
  2. 2.Ziffer 2die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
  3. 3.Ziffer 3die Schwellenwerte,
  4. 4.Ziffer 4die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
  5. 5.Ziffer 5die Festlegung der Ballungsräume und
  6. 6.Ziffer 6die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.

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